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AGB

Stand: 27.12.2022

I. Geltungsbereich

1.   Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer/Besteller und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers/Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Käufers/Bestellers die Bestellung des Käufers/Bestellers vorbehaltlos ausführen. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwerfen wir uns auch nicht teilweise anders lautenden Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers.

2.   In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer/Besteller und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

3.   Alle Vereinbarungen werden zwischen uns und dem Käufer/Besteller in einem schriftlichen Vertrag getroffen. Abweichende Nebenabreden, namentliche Vorbehalte, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages sowie mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unseres nicht zum Vertragsschluss berechtigten Verkaufspersonals haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Dies gilt auch bei Angaben in öffentlichen Äußerungen von uns bzw. durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 III 1 BGB).

4.   Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB).

 

II. Verwertungs- und Nutzungsrechte

Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen, insbesondere an Konstruktionszeichnungen und Planungen, die Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses geworden sind, etwaige eigentums- und urheberrechtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch uns zugänglich gemacht werden und sind, sofern der Auftrag von uns nicht erteilt worden ist, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

III. Angebot, Vertragsschluss

1.   Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.   Den Preisangaben liegen die Verhältnisse am Tage des Angebotes zugrunde. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir diese schriftlich zusagen oder sie als solche bezeichnen.

3.   Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe sind auch per Datenübertragung zulässig.

4.   Ein verbindlicher Vertragsabschluss entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns.

5.   Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN- Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher der Handelsbrauch. Angaben in Angeboten, Prospekten und Auftragsbestätigungen sind ca.-Angaben und dienen nur als Richtschnur, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich von uns zuerkannt. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Ausführung.

6.   Für Art und Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von uns maßgebend. Wir sind unter den Voraussetzungen der Ziff. IX. Nr. 2 zu Teilleistungen berechtigt. Der Käufer/Besteller kann insofern Teillieferungen bzw. Teilleistungen nicht zurückweisen.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1.   Sämtliche Preise sind Euro-Preise. Die Preise gelten je nach Vereinbarung frei Haus, einschließlich Verpackung, Versandkosten und ausschließlich Mehrwertsteuer oder ab Werk, einschließlich Verpackung, ausschließlich Versandkosten und Mehrwertsteuer. In den Preisen nicht enthalten sind darüber hinaus Zölle oder sonstige Exportabgaben; diese Aufwendungen sind vom Käufer/Besteller ebenfalls gesondert zu tragen.

2.   Holt ein Käufer/Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (außengebietliche Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer/Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer/Besteller die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

3.   Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer/Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer/Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und sodann die Scheckfrist abgelaufen ist.

4.   Gerät der Käufer/Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Zahlungsrückstand des Käufers/ Bestellers steht uns aber insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht zu bzw. das Recht, die Bearbeitung der Aufträge bis zum vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes auszusetzen. Zahlungen werden auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers/Bestellers nach unserer Wahl auf bestehende Forderungen angerechnet.

5.   Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die jeweilige Gegenforderung

      a) entweder unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist

      b) oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen.

      Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf einem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.   Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur zulässig, wenn wir hierzu vorher schriftlich unsere Zustimmung gegeben haben.

7.   Wir sind berechtigt, die Bonität von Käufern/Bestellern mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen.

8.   Ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Bestellers/Käufers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers/Käufers ein, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, nach Vertragsschluss Lieferungen sowie insbesondere auch Teillieferungen nur gegen Vorkasse oder Kasse gegen Ware auszuführen.

9.   Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserer Unternehmensgruppe gehörenden Tochtergesellschaften sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Käufer/Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder eines dieser Tochtergesellschaften zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1.   Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt), vor. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2.   Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache bzw. den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl und Beeinträchtigungen der Werthaltigkeit ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer/Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer/Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer/Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3.   Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer/Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer/Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.   Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. des Vertragsgegenstandes durch den Käufer/Besteller erfolgt stets namens und im Auftrage für uns, ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers/Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Soweit die Kaufsache bzw. der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache bzw. des Vertragsgegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer/Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Käufer/Besteller tritt der Käufer/Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5.   Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. Ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VI. Fristen für Lieferungen und Leistungen; Verzug

1.   Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller/Käufer beizubringenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller/Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch den Besteller/Käufer erfüllt, so verlängert sich die jeweilige Frist in angemessener Weise.

2.   Lieferfristen und Termine sind unverbindlich und gelten nur annähernd vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Mitwir-kungspflichten des Käufers/Bestellers und der rechtzeitigen und qualitativ einwandfreien Vormaterialbelieferung, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkennen. Eine uns zu setzende Nachfrist muss angemessen sein.

3.   Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten sowie der technischen Details.

4.   Die Frist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Auslieferung aus Gründen, die der Käufer/Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferung oder Leistung bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als fristgerecht.

5.   Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit sich der Käufer/Besteller in Annahmeverzug befindet oder er sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer/Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist oder die Verletzung der sonstigen Mitwirkungspflichten vorgenommen worden ist.

6.   Ist die Nichteinhaltung der jeweiligen Frist auf höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängert sich die Frist in angemessener Weise. Zu den von uns nicht zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) sowie die berechtigterweise fremdbezogenen Leistungen.

7.   Hat der Käufer/Besteller eine Verzögerung des Versands oder Transports bzw. Leistungen um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Bereitschaft zum Versand oder Transport bzw. Leistung zu vertreten, so sind wir berechtigt, dem Besteller/Käufer für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung oder des Wertes der Leistung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu berechnen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten.

 

VII. Höhere Gewalt

Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche auf höherer Gewalt beruhen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und den Umfang ihrer Wirkung von unseren vertraglichen Leistungspflichten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. regelmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen.

 

VIII. Versand und Gefahrenübergang

1.   Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Netphen-Deuz, mithin unser Sitz.

2.   Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

3.   Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Waren sind unverzüglich vom Käufer/Besteller abzurufen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

4.   Wir sind berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, wenn ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

5.   Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, insbesondere unseren Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer/Besteller über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung des Käufers/Bestellers.

 

IX. Entgegennahme

1.   Angelieferte Waren und Erzeugnisse sind, auch wenn sie unwesentliche Abweichungen zeigen, vom Käufer/Besteller entgegenzunehmen.

2.   Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

      a) die Teillieferungen für den Käufer/Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und

      b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer/Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.   Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

 

X. Gewährleistung/Haftung/Sachmängel

1.   Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer/Besteller. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.   Dem Besteller/Käufer obliegt die Pflicht zur sofortigen Untersuchung der Ware. Unterlässt er diese, so führt dies zur Haftungsbefreiung auf unserer Seite. Den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Käufer/Besteller ordnungsgemäß nachzukommen, ansonsten sind wir von etwaiger Haftung befreit. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 7 (sieben) Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist.

3.   Versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

4.   Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Nach unserer Wahl sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen sämtliche (Teil-)Waren/Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bzw. § 633 BGB aufweisen. Das gilt nicht, sofern die Ursache des Mangels oder der Mangel selbst nicht schon bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Ist der Mangel nicht erheblich, so steht dem Käufer/Besteller nur das Minderungsrecht zu.

5.   Bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge sind wir berechtigt, den Besteller/Käufer hinsichtlich etwaiger getätigter Aufwendungen auf Ersatz in Anspruch zu nehmen.

6.   Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung zur Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb angemessener Frist zu.

7.   Wir können die Nachbesserung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150 % des Rechnungsendpreises (exklusive Mehrwertsteuer) der betroffenen Ware übersteigen. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Ort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertraglichen Gebrauch.

8.   Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer/Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

9.   Der Käufer/Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

10.  Rückgriffsansprüche des Käufers/Bestellers nach § 445a BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer/Besteller geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzten voraus, dass der Käufer/Besteller seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

 

XI. Sonstige Haftung

1. Dem Käufer/Besteller stehen keinerlei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns zu. Das gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B.:

      - nach dem Produkthaftungsgesetz,

      - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

      - bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

      - bei Garantieübernahme für die Beschaffenheit,

      - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, oder

      - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer/Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf).

      Der Schadensersatzanspruch für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Käufers ist mit den vorstehenden Regelung nicht verbunden.

2.   Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

3.   Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

XII. Verjährung

1.   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2.   Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

3.   Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers/Bestellers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

XIII. Lohnarbeiten

Bei Lohnarbeiten gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

1.   Von dem Käufer/Besteller können die Ausführungsvorschriften eine von uns angenommenen Auftrages nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis geändert werden. Bei Lohnarbeiten können bindende Zusagen über das Ergebnis aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht gemacht werden.

2.   Aus der Ausführung seiner Bestellung hat uns der Käufer/Besteller auf unserer Aufforderung hin für alle Ansprüche in jenen Fällen schad- und klaglos zu halten, in denen durch die Ausführung seine Wünsche betreffend bestimmte Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften aufgrund der Verwendung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen in- und ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheber-, Patent-, Marken- oder Musterschutzrechte verletzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Lohnbearbeitungsgegenstände an uns spesenfrei auszuliefern.

3.   Gefahr und Kosten des Untergangs oder der Verschlechterung des Vormaterials bzw. des bearbeiteten Materials während des Transportes zu      uns und während des Rücktransportes trägt der Käufer/Besteller.

4.   Vom Käufer/Besteller gemachte Vorschriften hinsichtlich einer Mindestmenge der Ausbringung gelten nur dann als vereinbart, wenn wir eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben, in welcher die übernommene Vormaterialsmenge die auszubringende Mindestmenge und der in solchen Fällen allenfalls zu vereinbarende Preiszuschlag enthalten sind. Grundsätzlich ist bei technischen Prozessen verfahrensbedingt mit Verlusten zu rechnen, so dass Schadenersatz- und Preisminderungsansprüche für derartige Verluste ausgeschlossen sind. Änderungen der vom Käufer/Besteller vorgelegten und von uns akzeptierten Angaben finden nur Berücksichtigung, wenn sie beidseitig schriftlich vereinbart wurden. Sämtliche aus einer Änderung erwachsenden Kosten hat der Käufer/Besteller zu tragen. Auch Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass das von dem Käufer/Besteller beigestellte Material nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht (z.B. bei Porosität, Werkstoffkennwerten, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, schlechter Oberflächenbeschaffenheit) hat der Käufer/Besteller zu tragen..

5.   Den uns vom Käufer/Besteller übergebenen Lohnbearbeitungsgegenständen ist eine Bestellung beizufügen, welche für die Abwicklung entsprechenden vollständigen Angaben zu enthalten hat, vom Käufer/Besteller sodann übergeben und von uns rückbestätigt wird. Sind die Angaben in der Bestellung unvollständig oder mit unseren Einrichtungen bzw. Maschinen nicht ausführbar, sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder auf Gefahr des Käufers/Bestellers eine Nachbearbeitung nach unserem Ermessen vorzunehmen, für deren Ergebnis uns keine Haftung trifft. Etwaige Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6.   Wir übernehmen für Lohnarbeiten in der Weise Gewähr, dass wir jene Lohnarbeitsgegenstände, an denen von uns verschuldete Mängel einwandfrei nachgewiesen werden, welche die Verwendbarkeit ausschließen, nach unserer Wahl nacharbeiten oder eine Gutschrift erteilen, die in der Höhe des für den einzelnen Auftrag vereinbarten Preis begrenzt ist. Ist eine Nacharbeitung nicht möglich, so werden wir die vertraglich vereinbarten Arbeiten an einem vom Käufer/Besteller gestellten Ersatzmaterial kostenlos durchführen. Wir übernehmen keine Kosten für Material sowie etwaiger Folgekosten. Bei kostenloser Nacharbeit in unserem Werk ist uns eine angemessene Frist für die Ausführung der Nacharbeit einzuräumen.

7.   Wir haften nicht für Schäden, die auf von dem Käufer/Besteller beigestelltes nicht einwandfreies Material, auf Fehler der technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben des Käufers/Bestellers oder darauf zurückzuführen sind, dass die behandelten Werkstücke nicht entsprechend ihrer Qualitätsbedingungen vom Käufer/Besteller eingesetzt werden. Eine Eingangsprüfung des bereitgestellten Materials wird von uns nicht vorgenommen.

8.   An dem Vormaterial zur Bearbeitung sowie an den daraus hergestellten Werkstücken räumt uns der Käufer/Besteller mit Übergabe ein Pfandrecht ein. Die in unserem Besitz befindlichen Pfandrechte dienen zur Sicherung unserer sämtlichen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer/Besteller bestehenden Forderungen. Nach Fälligkeit und Mahnung sind wir berechtigt, jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den Käufer/Besteller, die Pfandgegenstände zu verkaufen.

 

XIV. Nebenabreden, Ergänzungen sowie Änderungen

1.   Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch der Ausschluss des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

2.   Anderweitige schriftliche Vereinbarungen oder Ergänzungen neben diesem Vertrag bestehen keine.

3.   Sollte in der praktischen Arbeit oder in der technischen Umsetzung Lücken in dem jeweiligen Vertrag oder in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen festgestellt werden, so werden beide Vertragsparteien diese Lücken sachlich und in angemessener Weise ausfüllen.

 

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.   Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz, mithin Netphen-Deuz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers/Bestellers zu erheben..

2.   Es gilt für alle Rechtsverhältnisse in Verbindung mit diesen Vereinbarungen deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

3.   Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz, mithin Netphen-Deuz.

 

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt und insoweit verbindlich. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Falle durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahekommen.